Kirchliches Arbeitsrecht
Geltungsbereich des kirchlichen Arbeitsrechts
Das kirchliche Arbeitsrecht gilt für die Arbeitnehmer der katholischen und evangelischen Kirche, insbesondere auch für die Einrichtungen der Caritas und Diakonie.
Mitarbeitervertretung (MAV)
Die Interessen von Mitarbeiter der Kirchen und kirchennahen Organisationen werden von gewählten Mitarbeitervertretungen (MAV) vertreten. In der katholischen Kirche auf der Grundlage der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG MAV-B)
Alle Einrichtungen des Diözesan-Caritasverbandes Eichstätt sowie seine Fachverbände und die ihnen angeschlossenen caritativen Rechtsträger haben Mitarbeitervertretungen (MAV). Diese Vertretungen haben sich wiederum in einer Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG MAV-B) zusammengeschlossen. In der DiAG MAV-A sind analog dazu alle kirchlichen Angestellten im Bistum Eichstätt (ohne Caritasverband) organisiert. Die übergeordnete Instanz beider Arbeitsgemeinschaften ist die DiAG MAV.
Dritter Weg - Verhandlungskultur ohne Kampf
Die Kirchen schließen keine Tarifverträge, sondern haben ein eigenes gleichwertiges Regelungssystem. Ohne Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sowie ohne Arbeitskämpfe regelt die Caritas ihre Tarife. Um bei der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts einen Interessenausgleich zwischen Mitarbeitern und Dienstgebern sicherzustellen, haben sich die katholische und die evangelische Kirche für den sogenannten Dritten Weg entschieden. Der Dritte Weg geht von den Grundsätzen eines partnerschaftlichen und kooperativen Miteinanders von Mitarbeitern und Dienstgebern, von einer fairen und verantwortlichen Konfliktlösung ohne Arbeitskampf und des im kirchlichen Recht verankerten Prinzips der Lohngerechtigkeit aus. Dies erkennt auch das Bundesarbeitsgericht an.
Arbeitsrechtliche Kommission (AK)
Für das Arbeitsrechtsregelungsverfahren im Bereich des Deutschen Caritasverbandes besteht die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK). Die AK ist eine ständige Kommission besonderer Art der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes. Diese Kommission ist paritätisch besetzt mit Vertretern der Mitarbeiter- und Dienstgeberseite. Gemeinsam beschließen sie das Arbeitsvertragsrecht in den caritativen Einrichtungen. Für das Verfahren und ihre Beschlüsse gilt die "Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes."
Tariflohn nach AVR
Der Caritas-Tarif wird kurz AVR genannt. Eigentlich sind es die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes". Sie finden grundsätzlich in allen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Einrichtungen und Diensten Anwendung, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen sind. Das Arbeitsvertragsrecht - die AVR - gibt den Dienstverhältnissen einen verlässlichen Mantel und Struktur.
Weiterführende Informationen
- Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V
- Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG MAV-B)
- Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)