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Caritasverband Diözesancaritasverband

Satzung

zuletzt geändert in der ordentlichen Vertreterversammlung vom 21.10.2022

Wortlaut

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt die Bezeichnung "Caritasverband für die Diözese Eichstätt e.V.". Er wurde am 3. September 1918 gegründet. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ingolstadt eingetragen.

(2) Er ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes sowie korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes, Landesverband Bayern e.V.

(3) Der Sitz des Verbandes ist Eichstätt.

(4) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Kirchliche Stellung

(1) Der Verein ist die institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas in der Diözese Eichstätt. Er ist ein öffentlicher kanonischer Verein (cc. 312 - 320 CIC) gemäß c. 301 § 1 CIC.

(2) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in der jeweiligen im Pastoralblatt der Diözese Eichstätt veröffentlichten Fassung Anwendung.

(3) Die "Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst" der Deutschen Bischofskonferenz in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Diözese Eichstätt veröffentlichten Fassung, findet Anwendung.

(4) Die "Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids" der Deutschen Bischofskonferenz in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Diözese Eichstätt veröffentlichten Fassung, findet Anwendung. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verband widmet sich Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als einer Lebens- und We-sensäußerung der katholischen Kirche. Er ist Anwalt und Partner benachteiligter Menschen, Träger sozialer Dienste und Einrichtungen, Stifter von Solidarität in der Gesellschaft und Förderer von Selbsthilfe.

(2) Der Caritasverband nimmt sich insbesondere folgender Aufgaben an:
a) Er fördert die Werke der Caritas planmäßig und führt das Zusammenwirken aller auf dem Gebiete der Caritas tätigen Personen, Organisationen und Einrichtungen herbei.
b) Er trägt zur Entwicklung und Förderung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer Methoden bei und unterstützt die Caritasarbeit im Bereich der Pfarreien, Pastoralräume und Dekanate.
c) Er nimmt die Ausbildung und Schulung sowie Fortbildung und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen der sozialen und caritativen Hilfe wahr und fördert bzw. vermittelt diese.
d) Er unterstützt deren Arbeit durch Veröffentlichungen.
e) Er weckt die Bereitschaft für sozial-caritative Berufe und regt ehrenamtliches bzw. freiwilliges soziales Engagement an und fördert es.
f) Er beobachtet Entwicklungen auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege und gibt Anregungen und Impulse.
g) Er informiert die Öffentlichkeit.
h) Er vertritt die Anliegen der Caritas regional und überregional.
i) Er führt Aktionen und Werke von diözesaner und überregionaler Bedeutung, insbesondere bei Katastrophen und Notständen, auch im Zusammenwirken mit dem Deutschen Caritasverband Freiburg und dem Deutschen Caritasverband - Landesverband Bayern e.V., den angeschlossenen Fachverbänden und weiteren Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften durch.
j) Er nimmt die Aufgaben als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege wahr.

(3) Der Verband kann caritative und soziale Einrichtungen in eigener Verantwortung unterhalten und sich an der Trägerschaft sozialer Einrichtungen beteiligen, insofern diese die Zwecke und Aufgaben dieser Satzung erfüllen.

(4) Der Verband richtet daneben seine Tätigkeit darauf, einzelne Personen zu unterstützen,
a) die persönlich bedürftig sind, d. h. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53, Ziff. 1 AO), oder
b) die wirtschaftlich bedürftig sind (§ 53, Ziff. 2 AO).
Diese mildtätigen Satzungszwecke des Verbandes werden verwirklicht insbesondere durch den Unterhalt von Heimen und Einrichtungen, von Betreuungs- und Beratungsdiensten und durch offene Hilfen einschließlich von Pflegediensten.

§ 5 Struktur und Organisation

(1) Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Geschäfte des Verbandes sowie der angeschlossenen Fachverbände und weitere Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften, soweit diese nicht eigene Geschäftsstellen unterhalten.

(2) Der Verband unterhält Caritas-Kreisstellen als Außenstellen.

§ 6 Mitglieder

(1) Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder. Dem Verband sind die im Bistum Eichstätt tätigen anerkannten katholischen caritativen Fachverbände als korporative Mitglieder angeschlossen. Sie sind rechtlich selbständig und üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer Satzungen selbständig aus.

(2) Persönliches Mitglied kann sein, wer als natürliche Person an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche mitwirkt durch einen materiellen Beitrag, ehrenamtliche Tätigkeit oder ideelle Förderung.

(3) Korporative Mitglieder können juristische Personen sein, die nach ihren satzungsgemäßen Zwecken bzw. Statuten Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche erfüllen.

(4) Alle persönlichen Mitglieder der Krankenpflegevereine, der caritativen Vereinigungen in den Pfarreien, Pastoralräumen und Dekanaten sowie in den angeschlossenen Fachverbänden sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für die Diözese Eichstätt, sofern ihre Satzungen entsprechende Regelungen vorsehen.

(5) Der Verband erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Regelung des Beitrages obliegt der Vertreterversammlung (§ 9 Absatz 3 Buchstabe c)).

§ 7 Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

(1) Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Absatz 2 und 3 entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Jahresende wirksam wird;
b) mit dem Tode eines persönlichen Mitgliedes;
c) mit der Auflösung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitgliedes sowie dem Aufgehen in einer anderen juristischen Person;
d) durch Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes schädigenden Verhaltens;
e) durch Wegfall der Mitgliedsvoraussetzungen gemäß der Verbandsordnung des Deutschen Caritasverbandes e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 8 Präses

(1) Der Präses wird vom Bischof ernannt und abberufen.

(2) Dem Präses obliegt die liturgisch-pastorale Begleitung der Verbandsarbeit. Er trägt insbesondere Sorge für ein lebendiges Glaubensleben innerhalb des Verbandes. Er achtet darauf, dass die Tätigkeiten des Verbandes in Übereinstimmung mit seinem Auftrag als Wesenselement und Lebensvollzug der Kirche erfolgen.

(3) Der Präses kann nicht gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender des Caritasrats sein.

§ 9 Organe

Organe des Verbandes sind:
1. die Vertreterversammlung,
2. der Caritasrat,
3. der Vorstand.

(2) Mitglieder der Organe des Caritasverbands für die Diözese Eichstätt e.V. können auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung an den Sitzungen teilnehmen. Die Teilnehmenden ohne Anwesenheit am Versammlungsort, die im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, haben dafür Sorge zu tragen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die Beschlussfassung und die Durchführung von Wahlen ohne Anwesenheit am Versammlungsort sind im Wege der Bild- und Tonübertragung zulässig. Dies gilt auch für den Fall der geheimen Abstimmung, wenn sichergestellt ist, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt ist.
 

§ 10 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes, diese haben kein Stimmrecht;
b) den Dekanen des Bistums oder den von ihnen beauftragten Vertretern;
c) drei Vertretern/-innen je Dekanat (im Sinne von § 6 Absatz 2);
d) acht Vertretern/-innen der Caritas-Sozialstationen;
e) drei weiteren Vertretern/ -innen der korporativen Mitglieder, die nicht unter Buchstabe d) und f) fallen;
f) je einem/r Vertreter/-in der im Bistum tätigen Fachverbände;
g) drei Vertretern/-innen der Caritas-Kreisstellen;
h) fünf Vertretern/- innen der stationären Altenhilfeeinrichtungen;
i) einem/r Vertreter/in der Erziehungsberatungsstellen;
j) einem/r Vertreter/in des Caritas-Kinderdorfs Marienstein;
k) einem/r Vertreter/in des Caritas-Zentrums St. Vinzenz;
l) einem/r Vertreter/in der Caritas-Wohnheime und Werkstätten;
m) vier Vertretern/-innen der Fachgebiete des Caritasverbands für die Diözese Eichstätt e.V., die vom Vorstand bestimmt werden;
n) dem/der Vorsitzenden des Sachausschusses Gemeindecaritas des Diözesanrates der Katholiken im Bistum Eichstätt.
Der Vorstand erlässt mit Zustimmung des Caritasrats die Vorschriften für die Wahl bzw. Bestimmung der Mitglieder nach den Buchstaben c) bis m).

(2) Die Amtszeit der gewählten bzw. bestellten Mitglieder der Vertreterversammlung beträgt 4 Jahre. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Amtsperiode eines Mitglieds erfolgt für die restliche Amtsperiode eine Nachwahl bzw. Nachbestellung gemäß Absatz 1 letzter Satz.

(3) Der alleinigen Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung unterliegen:
a) die Änderung dieser Satzung;
b) die Entlastung des Caritasrats;
c) die Regelung der Mitgliedsbeiträge nach § 6 Absatz 5;
d) die Auflösung des Verbandes gemäß § 20;
e) die Wahl der Vertreter/-innen der Ortsebene für die Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbands e.V.;
f) die Wahl der Mitglieder des Caritasrats nach § 12 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d);
g) die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung.

(4) Der Vertreterversammlung obliegen:
a) die Beratung und Entscheidung über Grundfragen der Caritas im Sinne von § 4;
b) die Beratung und Anregung von neuen Aufgaben und Schwerpunkten der Caritas in der Diözese Eichstätt;
c) die Entgegennahme des Jahresberichts.

§ 11 Sitzungen der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand, der Caritasrat oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung schriftlich verlangen. Der/die Vorsitzende des Caritasrats, im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/e Stellvertreter/-in, leitet die Vertreterversammlung; er/sie beruft die Vertreterversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest.

(2) Die Ladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch den/die Vorsitzenden/-de des Vorstandes, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch seinen/e Stellvertreter/-in. Die Ladung kann auch per E-Mail erfolgen, sofern der/die betreffende Vertreter/in damit einverstanden ist.

(3) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Sitzung beim/bei der Vorsitzenden der Vertreterversammlung einzureichen. Der/die Vorsitzende veranlasst, dass die Tagesordnung den Mitgliedern der Vertreterversammlung spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zugeht.

(5) Die Vertreterversammlung ist unbeschadet abweichender Regelungen in dieser Satzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(6) Über Satzungsänderungen gemäß § 19 und über die Auflösung des Vereins gemäß § 10 Absatz 3 Buchstabe d) kann die Vertreterversammlung nur entscheiden, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(7) Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Leiter/-in der Sitzung zu unterzeichnen ist.


§ 12 Caritasrat

(1) Der Caritasrat besteht aus 8 stimmberechtigten Mitgliedern. Im Gremium sollen theologisch-pastorale, betriebswirtschaftliche, juristische, sozialwissenschaftliche und gesellschaftspolitische Kompetenzen vertreten sein.
Der Caritasrat setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden des Caritasrats, der/die vom Bischof auf die Dauer der Amtsperiode berufen wird;
b) dem/der Leitenden Direktor/-in der Finanzkammer der Diözese Eichstätt oder einem/r von ihm/ihr bestellten Vertreter/-in kraft seines Amtes;
c) dem vom Bischof ernannten Präses, sowie
d) 5 Vertretern/-innen, die auf Vorschlag der Vertreterversammlung von ihren Mitgliedern gewählt werden. Wählbar und berufbar sind sowohl Mitglieder der Vertreterversammlung als auch Personen, die nicht Mitglied der Vertreterversammlung sind. Haupt- und neben-berufliche Mitarbeiter/-innen des Caritasverbandes können weder gewählt noch berufen werden.
Der Caritasrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder den/die stellvertretenden/e Vorsitzen-den/e des Caritasrats.
Der Bischof kann den/die Vorsitzenden/e und den Präses jederzeit abberufen. Die Mitglieder des Caritasrats sind vor der Abberufung zu hören.

(2) Der Caritasrat kann sich von Auskunftspersonen und Sachverständigen beraten lassen, soweit er dies bei einzelnen Punkten für erforderlich hält. Personen, die in einem haupt- oder nebenberuflichen Anstellungsverhältnis zum Caritasverband stehen oder die im Caritasverband eine Funktion ausüben, zu der sie vom Bischof bestellt worden sind, dürfen vom Caritasrat nicht als Sachverständige hinzugezogen werden.

(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Caritasrats ohne Stimmrecht teil, soweit nicht der Caritasrat über die Abwesenheit beschließt.

(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Caritasrats beträgt 4 Jahre; Wiederwahl und Wiederbestellung sind zulässig.

(5) Bei Ausscheiden eines stimmberechtigten Mitgliedes findet eine Nachwahl oder eine Nachbestellung für die restliche Amtszeit statt.

(6) Eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Caritasrats ist möglich.

§ 13 Aufgaben des Caritasrats

(1) Der Caritasrat hat als Aufsichtsrat die ordnungsgemäße Erfüllung aller Aufgaben des Vorstandes zu überwachen. Im Einzelnen hat er folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
b) Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung;
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands;
d) Entgegennahme regelmäßiger Vorstandsberichte;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Beratung und Entscheidung über Geschäfte, zu denen der Vorstand gemäß § 15 Absatz 5 der Zustimmung des Caritasrats bedarf;
g) Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands;
h) Zustimmung zu den vom Vorstand gemäß § 10 Absatz 1 letzter Satz erlassenen Vorschriften;
i) Wahl des/der Abschlussprüfers/-in einschließlich der Art und Weise der Prüfungsdurchführung.
Die Mitglieder des Caritasrats nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Vertreterversammlung teil. Der Caritasrat erhält deren Sitzungsprotokolle.

(2) Der Caritasrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch festzulegen ist, dass ein Mitglied des Caritasrats in Angelegenheiten, die es persönlich oder seine Amtsführung betreffen, we-der an der Beratung noch an der Abstimmung teilnehmen kann.

§ 14 Sitzungen des Caritasrats

(1) Der Caritasrat tagt mindestens viermal im Jahr; zusätzlich ist auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Sitzung einzuberufen.

(2) Der Caritasrat wird von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(3) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Ladung kann auch per E-Mail erfolgen, sofern das betreffende Mitglied des Caritasrats damit einverstanden ist. 

(4) Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die jeweilige Sitzungsvorsitzende.

(6) Über die Beschlüsse des Caritasrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Leiter/-in der Sitzung zu unterzeichnen ist.

§ 15 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Vorsitzender/e ist der/die vom Bischof bestellte Diözesan-Caritasdirektor/-in. Das weitere Vorstandsmitglied ist der/die stellvertretende Diözesan-Caritasdirektor/-in; er/sie ist zugleich stellvertretender/e Vorsitzender/e. Beide werden vom Bischof berufen. Vor der Berufung der Vorstandsmitglieder spricht der Caritasrat dem Bischof eine Empfehlung aus.
Der Bischof kann jedes Vorstandsmitglied jederzeit abberufen. Die Mitglieder des Vorstands und des Caritasrats sind vor der Abberufung zu hören.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind entgeltlich (hauptamtlich) tätig, was bei ihrer Bestellung bestimmt und vereinbart wird.

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Verbandes. Dabei hat er die Beschlüsse der Organe des Verbandes durchzuführen sowie ihre Anregungen und Entscheidungen zu beachten. Er ist zuständig und verantwortlich für alle wichtigen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Caritasrats und der Vertreterversammlung gehören.
Insbesondere obliegt dem Vorstand:
a) die Leitung des Verbandes und die dazu erforderlichen Entscheidungen über fachliche und wirtschaftliche Fragen;
b) die Zuständigkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Vertreterversammlung;
c) die Erstellung des dem Caritasrat vorzulegenden Wirtschaftsplans;
d) die Erstellung des dem Caritasrat vorzulegenden Jahresabschlusses mit Bilanz und Ge-winn- und Verlustrechnung;
e) der Erlass einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Caritasrats bedarf und in der auch festzulegen ist, dass ein Mitglied des Vorstandes in Angelegenheiten, die das Mitglied persönlich oder seine Amtsführung betreffen, weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilnehmen darf;
f) die Beschlussfassung über den Stellenplan;
g) die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeitern/-innen nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstandes;
h) die Erstellung des dem Caritasrat vorzulegenden Tätigkeitsberichts.

(5) Für folgende Geschäfte hat der Vorstand und jedes einzelne Vorstandsmitglied vor Vornahme des Geschäftes im Innenverhältnis die Zustimmung des Caritasrats einzuholen, sofern diese Geschäfte nicht bereits im Wirtschaftsplan genehmigt worden sind:
a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken und die Aufgabe solcher Rechte über jeweils 1.000.000 EUR;
b) Darlehensaufnahme und -gewährung sowie Übernahme von Bürgschaften über jeweils 1.000.000 EUR;
c) Gründung oder Auflösung von Rechtsträgern sowie Beteiligung an Rechtsträgern jeder Art;
d) Errichtung, Übernahme oder Übergabe von Einrichtungen und Diensten;
e) Rechtsgeschäfte des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands und weiteren Organmitgliedern.
Die unter Absatz (5) getroffenen Bestimmungen stellen keine Einschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis, d.h. mit Wirkung gegen Dritte, dar. Hierfür gilt allein die in § 16 enthaltene Regelung.

(6) Der Vorstand hat den Caritasrat über folgende Angelegenheiten zu informieren:
a) Vorgänge mit besonderer Bedeutung oder besonderen Risiken für den Verband;
b) wichtige Personalangelegenheiten der leitenden Mitarbeiter/-innen des Verbandes.

§ 16 Gesetzliche Vertretung

Der/die Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vorstands sind Vorstand im Sinne von
§ 26 Absatz 1 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 17 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand tagt regelmäßig.

(2) Die Sitzung leitet der/die Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein wirksamer Beschluss bedarf der Zustimmung der bei-den Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende.

(3) An den Sitzungen des Vorstands nimmt der Präses teil. Er hat kein Stimmrecht.

(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von beiden Vor-standsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Der Vorstand berichtet dem Caritasrat regelmäßig über seine Vorstandsarbeit.

§ 18 Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Caritasverbandes ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung dem Bischof zur Kenntnis und dem Caritasrat zur Beschlussfassung jeweils bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres vorzulegen.

§ 19 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung beschlossen werden. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Bischofs.

§ 20 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Vertreterversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss bedarf zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Bischofs. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Diözese Eichstätt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Übergangsregelungen

(1) Nach Zustimmung des Bischofs von Eichstätt und Zustimmung der bisherigen Vertreterversammlung tritt diese Satzung mit der Eintragung in das Vereinsregister und nach ihrer Bekanntmachung im Pastoralblatt der Diözese Eichstätt in Kraft.

(2) Die Satzung des Caritasverbandes für die Diözese Eichstätt e.V. vom 22.10.2021 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(3) Die Amtszeit der bisherigen Vertreterversammlung endet mit der Konstituierung der Vertreterversammlung gemäß § 10 dieser Satzung.

(4) Die Amtszeit des bisherigen Caritasrats endet mit der Konstituierung des neuen Caritasrats gemäß § 12 dieser Satzung.

(5) Die Amtszeit des bisherigen Vorstands endet mit der Konstituierung des neuen Vorstands gemäß § 15 dieser Satzung.

Die Satzung als Download


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