Rechtzeitig persönliche Vorsorge treffen
Betreuungsverfügung
Einen gesetzlichen Betreuer selbst benennen
In der Betreuungsverfügung kann man für den Fall eigener Hilfsbedürftigkeit aufgrund geistiger Behinderung, psychischer Erkrankung oder Altersverwirrtheit seinen Betreuer / seine Betreuerin selbst festlegen. Zudem kann man Wünsche festhalten, die der Betreuer / die Betreuerin möglichst berücksichtigten sollte. Die benannte Person wird im Auftrag des Amtsgerichts tätig und ist diesem in seinen Handlungen nachweispflichtig.
Patientenverfügung
Behandlungswünsche äußern
Mit der Patientenverfügung kann ein Mensch Behandlungswünsche äußern, die dann Anwendung finden, wenn er sich selbst aufgrund von Krankheit, Demenz oder Koma nicht mehr äußern kann. Er kann auch im Sinne eines "menschenwürdigen Sterbens" verfügen, dass bei einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit keine lebensverlängernden Maßnahmen vorgenommen werden: zum Beispiel Wiederbelebungsmaßnahmen unterbleiben und keine künstliche Ernährung erfolgt.
Vorsorgevollmacht
Weitreichende Vollmachten für Betreuer/in
Eine Vorsorgevollmacht hat weitreichende juristische Konsequenzen und sollte deshalb nur an vertrauenswürdige Personen ausgestellt werden. In der Vorsorgevollmacht überträgt der Aussteller dem Bevollmächtigten verschiedene, genau beschriebene Rechte, damit dieser in persönlichen, privaten oder finanziellen Angelegenheiten für den Aussteller tätig werden kann. Gemäß der Vereinbarung soll der Bevollmächtigte erst dann tätig werden, wenn der Aussteller dies aufgrund von Krankheit, Demenz oder Koma nicht mehr selbst kann. Sinn der Vorsorgevollmacht ist in aller Regel, die gerichtliche Anordnung einer Betreuung zu vermeiden und nahestehenden Menschen (häufig: Ehepartnern, Kindern oder Geschwistern) Rechtsgeschäfte und Vertragshandlungen im Sinne des Ausstellers zu ermöglichen.