Dienstgeber: Aufruf zur Wahl von Vertreter:innen
In jeder {Erz-)Diözese und dem Offizialatsbezirk Oldenburg wird jeweils ein Mitglied in die jeweilige Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt; in den {Erz-)Diözesen Freiburg und Rottenburg-Stuttgart jeweils zwei Mitglieder. Dazu findet in jeder {Erz-)Diözese und im Offizialatsbezirk Oldenburg eine eigene Wahlhandlung statt, die von einem eigens zu bildenden Wahlvorstand durchgeführt wird. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und konstituiert sich bis spätestens 28. Februar 2025.
Der Wahlvorstand erstellt eine Liste der Rechtsträger, die mit ihren Einrichtungen Mitglied im jeweiligen Diözesan-Caritasverband oder im Landes-Caritasverband für Oldenburg sind und die in den Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes {AVR) fallen (§ 2 Abs. 1 AT AVR). Nur die in der Liste aufgeführten Rechtsträger nehmen an der Wahl teil. An diese Rechtsträger versendet der Wahlvorstand bis spätestens sechs Wochen nach seiner Konstituierung Wahlbenachrichtigungen mit Erläuterungen zur Wahl. Rechtsträger, die bis spätestens Ende April 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können gegen die Nichteintragung in der Aufstellung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen bis einschließlich 15. Mai 2025 Einspruch beim Wahlvorstand einlegen.
Parallel zur Wahlbenachrichtigung werden die Rechtsträger aufgefordert, dem Wahlvorstand bis zu einer von diesem zu bestimmenden Frist Wahlvorschläge für die Wahl der Vertreter:innen der Dienstgeber in der jeweiligen Regionalkommission zu unterbreiten. Aus den so vorgeschlagenen Kandidat:innen wird der:die Vertreter:in der Dienstgeber in der Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Wahlversammlung gewählt. In die Wahlversammlungen der {Erz-)Diözesen und des Offizialatsbezirks Oldenburg können die wahlberechtigten Rechtsträger jeweils eine:n Vertreter:in entsenden.
Die Wahlversammlung hat in jeder {Erz-)Diözese und im Offizialatsbezirk Oldenburg spätestens bis zum 31. Oktober 2025 zusammenzutreten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Wahlhandlungen durchgeführt sein.
Der Vorbereitungsausschuss für die Dienstgeberseite wird die Wahlunterlagen erarbeiten und die Wahlvorstände bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Bestimmung der übrigen Vertreter:innen der Dienstgeber in die Regionalkommissionen durch die Diözesan-Caritasverbände und den Landes-Caritasverband für Oldenburg erfolgt in zeitlichem Zusammenhang mit dieser Wahl.(2) Die gern.§ 6 Abs. 5 AK-O stattfindende Wahl weiterer Mitglieder der Bundes- und Regionalkommissionen zur Wahrung der Parität für die nach § 5 AK-O entsandten Vertreter:innen der Gewerkschaften findet ebenso wie die Wahl der Vertreter:innen der Dienstgeber in die Bundeskommission und in den Leitungsausschuss erst in weiteren Schritten statt.(3)
Freiburg im Breisgau, den 9. Januar 2025
Vorbereitungsausschuss für die Dienstgeberseite
Florian Bauckhage-Hoffer
Marcel Bieniek
Marc Riede
Kontakt: Marc Riede, E-Mail: marc.riede@caritas.de
Anmerkungen
1. Wahlaufruf gemäß § 2 Abs. 3 der Wahlordnung der Dienstgeberseite i. V. .m it § 6 Abs. 1 der
Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.
2. Vgl. § 6 Abs. 2 AK-O.
3. Vgl. § 5 der Wahlordnung der Dienstgeberseite und § 6 Abs. 3, 6 Abs. 5 AK-O.