(1) Die Stiftung führt den Namen " Caritasstiftung Eichstätt " nachfolgend Stiftung genannt, mit Sitz in Eichstätt.
(2) Die Caritasstiftung Eichstätt ist eine selbständige fromme Stiftung gemäß can. 1303 § 1 Nr. 1 CIC.
(3) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 29,30 des Bayer. Stiftungsgesetzes und der Ordnung für kirchliche Stiftungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 05. März 1997 (ABl. S. 304).
Caritasstiftung Eichstätt
LIGA Bank Regensburg
IBAN:
DE40 7509 0300 0007 6767 60
Swift-BIC:
GENODEF1M05
Caritasstiftung
Sparkasse Ingolstadt Eichstätt
IBAN:
DE69 7215 0000 0021 2121 21
Swift-BIC:
BYLADEM1ING
Der Vorstand der Caritasstiftung Eichstätt: Anneliese Krautwasser, Barbara Niederauer, Albert Wittmann, Geschäftsführer Andreas Steppberger, der stellvertretende Vorsitzende, Prof. Dr. Stefan Schieren und der 1. Vorsitzende, Caritasdirektor Alfred Frank (von links).
Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Eichstätte.V. für die Dauer von 4 Jahren bestellt.
Der Vorstand der Caritasstiftung besteht seit April 2019 aus folgenden Personen:
Vorsitzender:
Caritasdirektor Alfred Frank
Stellvertretender Vorsitzender:
Prof. Dr. Stefan Schieren
Professor für Sozialpolitik, Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Weitere Mitglieder:
Albert Wittmann,
Stadtrat, Stadt Ingolstadt
Anneliese Krautwasser,
Krankenschwester aus Mitterrohrenstadt bei Berg
Barbara Niederauer,
Finanzleiterin eines Unternehmens aus Herrieden
Geschäftsführer:
Andreas Steppberger,
stellvertretender Caritasdirektor
Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC sowie im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege, mildtätige und kirchliche Zwecke im Bereich der Diözese Eichstätt. Insbesondere ist Zweck der Stiftung die Förderung und Unterstützung von
a) Einzelpersonen, die bedürftig im Sinne des § 53 Satz 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 AO sind;
b) steuerbegünstigten und gemeinnützigen Einrichtungen, die unmittelbar vom Caritasverband für die Diözese Eichstätt e.V. betrieben werden oder in dessen Trägerschaft oder seiner Untergliederung stehen oder an welchen diese beteiligt sind. Zu solchen Einrichtungen gehören insbesondere Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, der Hilfe für Alte, Kranke, Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, der Bildung und Ausbildung, der Sozialhilfe, Tageseinrichtungen und der offenen Hilfe;
c) kirchlich caritativer Gemeinde- und/oder Bildungsarbeit;
d) ideeller und materieller Unterstützung von caritativen Gruppen, Vereinigungen und
Rechtsträgern, soweit diese selbst steuerbefreit und als gemeinnützig anerkannt sind.
(3) Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, soll im Einzelnen der Stiftungsvorstand entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(4) Zur Verwirklichung kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten. Zur Erledigung ihrer Aufgaben kann sie entgeltliche oder unentgeltliche Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(5) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten und gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den vorbezeichneten steuerbegünstigten Zwecke zuwenden.
(6) Die Stiftung kann daneben ihre Zwecke auch unmittelbar selbst erfüllen.
(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von Geld in Höhe von 1.000.000,00 EUR (in Worten: eine Million EURO). Nach Erlangung der Rechtsfähigkeit und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist das Stiftungskapital in die Stiftung einzubringen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 a) AO dem Stiftungsvermögen zuführen. Aus als Zustiftungen bezeichnete Zuwendungen soll das Stiftungsvermögen aufgestockt werden mit dem Ziel, aus den Erträgnissen den Zweck der Stiftung nachhaltiger zu erfüllen.
(3) Bei Zustiftungen können durch die jeweiligen Stifter besondere satzungsmäßige Verwendungszwecke für die Erträge aus der jeweiligen Zustiftung festgelegt werden.
(4) Die Stiftung kann die steuerlich zulässige Verwaltung unselbständiger Stiftungen übernehmen, deren Zwecke im Rahmen der in dieser Stiftungssatzung festgelegten caritativen Zwecke liegen und deren Stiftungskapital mindestens 50.000 EUR beträgt.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Rücklagen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und
b) aus den Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt (Zustiftungen) oder mit einer anderen Verwendungsauflage versehen sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen und dies steuerrechtlich zulässig ist. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung dies zulassen.
§ 5 Geschäftsjahr, Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Stiftung erstellt eine Buchführung und einen Jahresabschluss einschließlich Rechnungsprüfung gem. Art. 25 Bayer. Stiftungsgesetz und den Vorschriften der KiStiftO. Die Stiftung stellt einen Tätigkeitsbericht auf.
§ 6 Organ der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Eichstätte.V. für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Die Bestellung kann nicht ohne oder gegen die Stimmen der vom Bischof ernannten Vorstandsmitglieder erfolgen. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(3) Dem Stiftungsvorstand sollen mindestens zwei Mitglieder des Vorstands des Caritasverbandes für die Diözese Eichstätt e.V. angehören.
(4) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und regelt die übrige Geschäftsverteilung unter den Vorstandsmitgliedern nach Bedarf mit der Verabschiedung einer Geschäftsordnung.
(5) Das Amt eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall
a) durch Abberufung durch den Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Eichstätt e.V.,
b) nach Ablauf von 4 Jahren seit der Bestellung,
c) durch schriftliche Erklärung der Niederlegung gegenüber dem Stiftungsvorstand.
(6) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger bestellt ist und das Amt angetreten hat. Erneute Bestellung ist möglich.
§ 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen des Stifters sowie der Zustifter so gründlich und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der
nicht zuwachsenden Zuwendungen,
c) Aufstellung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
d) Aufstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,
e) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden,
f) Bestellung eines entgeltlich angestellten Geschäftsführers.
(2) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils alleine vertreten (Art. 9 BayStG, §§ 86, 26 ff. BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter die Stiftung nur vertritt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in Sitzungen oder im Wege eines schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst.
(4) Stiftungsvorstandssitzungen finden bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Frist und/oder Form der Einladung verzichtet werden. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes beim Vorsitzenden schriftlich beantragen.
(5) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen worden ist und mindestens 4 Mitglieder des Stiftungsvorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird am Beginn der Sitzung festgelegt.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Beschlüsse sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren möglich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.
(7) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind nichtöffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand erhaltenen Kenntnisse und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.
(8) Ein Stiftungsvorstandsmitglied kann sich nicht vertreten lassen.
(9) Für Gegenstände nach § 10 und § 11 dieser Satzung ist ein einstimmiger Beschluss des Stiftungsvorstands erforderlich.
(10) Über die Stiftungsvorstandssitzungen und gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung bestimmt.
(11) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haften der Stiftung nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Stiftungsvorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben entgeltlich einen Geschäftsführer beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Der Stiftungsvorstand legt in diesem Fall fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Der Geschäftsführer hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(2) Bei der Anstellung von hauptberuflichen Mitarbeitern finden das kirchliche Dienstrecht und die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Der Stiftungsvorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Ein neuer Stiftungszweck hat steuerbegünstigt nach der AO zu sein.
(2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde gem. Art. 42 ff. KiStiftO und der Eintragung durch die Stiftungsbehörde des Landes Bayern. Sie ist vorher dem Finanzamt anzuzeigen.
§ 11 Auflösung der Stiftung
(1) Wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, kann der Stiftungsvorstand die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn der Bischof die Auflösung der Stiftung schriftlich genehmigt hat. Die vorherige Vollziehung ist unzulässig.
(2) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Caritasverband für die Diözese Eichstätt e. V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden.
§ 12 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Bischofs von Eichstätt (Art. 32 BayStG, Art. 42 ff. KiStiftO).
(2) Für die Wahrnehmung der sich aus der Stiftungsaufsicht ergebenden Aufgaben gilt Art. 42 ff. KiStiftO.
(3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des Stiftungsorgans sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. Des weiteren sind die Mitglieder des Stiftungsvorstandes verpflichtet, der staatlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 20 ff. BayStG unverzüglich Änderungen der Zusammensetzung des Organs der Stiftung und Satzungsänderungen mitzuteilen.
(4) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Stiftung durch Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Personen oder Gesellschaften geprüft wird. Der Prüfungsauftrag muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, sieht die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung ab und verbescheidet die Jahresabrechnung unter Würdigung des Prüfungsberichtes.
(5) Rechtsgeschäfte und Maßnahmen des Stiftungsorgans, die grundsätzliche Bedeutung haben und erhebliche Verpflichtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Art erwarten lassen, bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Insoweit gelangt Art. 44
KiStiftO zur Anwendung.
(6) Hinsichtlich der weiteren Rechte der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde gelten die Vorschriften der Art. 42 ff. KiStiftO.
§ 13 In-Kraft-Treten
Die Stiftungssatzung tritt nach Verleihung der Rechtspersönlichkeit als kirchliche juristische Person sowie nach Erteilung der staatlichen Genehmigung in Kraft.
Diese Genehmigung erfolgte durch ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Januar 2007.